Bürgerbegehren Karlskron

Durchführung des Bürgerentscheids 

Der Bürgerentscheid wird von der Gemeinde spätestens drei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung an einem Sonntag durchgeführt. Im Einverständnis mit den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens kann diese Frist auf maximal sechs Monate verlängert werden. Die Entscheidung über den finalen Termin des Bürgerentscheids liegt bei der Gemeinde. Briefwahl muss ermöglicht werden. 

Die Details der Durchführung können von der Gemeinde per Beschluss bzw. Satzung festgelegt werden. Eine Mustersatzung kann bei Mehr Demokratie e.V. angefordert werden.
 

Quorum:
Anzahl benötigter Stimmen Bürgerbegehren Green Village in Karlskron.

Mit mail vom 07.08.2025 teilte uns das Einwohnermelde- und Passamt Karlskron folgende Zahlen mit:
Einwohnerzahlen zum aktuellen Stand (06.08.2025), die 18 Jahre und älter sind, sowie bereits drei Monate im Gemeindegebiet der Gemeinde Karlskron wohnhaft sind.

Gemeinde Karlskron: 4.178 Personen    =  wahlberechtigte

Die Anzahl der für ein Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften wird wie folgt ermittelt (Art. 18 a Abs. 6 GO): 

1. Wie viele Einwohner hat die Gemeinde? 

2. Welches Quorum gilt deshalb für die Gemeinde? 

3. Wie viele Wahlberechtigte hat die Gemeinde am Tag der Einreichung der Unterschriften? 

4. Wahlberechtigte mal Prozentzahl des Quorums = nötige Unterschriftenanzahl 

Einwohner der Gemeinde bis  10.000: Quorum des Bürgerbegehrens  10%

Benötigte Unterschriftenzahl: 418
 

Wirksamkeit des Bürgerentscheids/Zustimmungsquorum 

Die CSU führte zum 1.4.1999 eine Zustimmungsklausel ein, mit deren "Hilfe" Bürgerentscheide, die erfolgreich durchgeführt wurden am Ende des Verfahrens für ungültig erklärt werden können. Es entscheidet nicht allein mehr die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (wie bei jeder Wahl), sondern diese Mehrheit muss 

  • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern 20% der Wahlberechtigten
  • in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern 15% der Wahlberechtigten und 
  • in Gemeinden über 100.000 Einwohnern 10% der Wahlberechtigten ausmachen 

 

Für den Bürgerentscheid Green Village Karlskron muss somit die Ja – Stimmenanzahl 836 betragen.


Nachdem genügend Unterschriften gesammelt sind

Nachdem genügend Unterschriften gesammelt sind, reichen wir diese beim 1. Bürgermeister oder dem Landrat ein. Dazu ein Anschreiben z.B.: "mit beigefügten xxx Unterschriften für das Bürgerbegehren beantragen wir die Durchführung eines Bürgerentscheides.

Die Unterschriftenlisten werden nun von der Gemeinde überprüft. Ungültige Eintragungen werden gestrichen. 

Die Gemeinde darf die Daten der Unterschriftenlisten nicht für andere Zwecke verwenden. Die Listen dürfen auch nicht an Dritte zur Einsicht gegeben werden. Falls dieser Fall eintritt, werden wir den Bayerischen Datenschutzbeauftragten informieren und um Einschreiten bitten. Das Beschwerde-Formular des Landesamtes für Datenschutzaufsicht ist hier zu finden: https://www.lda.bayern.de/de/beschwerde.html.

Unverzüglich, d. h. in der Regel in der nächsten Sitzung, nach Einreichung der gesamten Unterschriften muss der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Der Gemeinderat darf dabei keine politische Entscheidung fällen, sondern es geht um eine reine Rechtsfrage (Liegen genügend Unterschriften vor? Liegt die Fragestellung in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde? etc.). 

Ggf. (d. h. jedenfalls soweit eine betreffende Ermächtigung in dem Bürgerbegehren aufgenommen war) können Änderungen zur Erreichung der Zulässigkeit herbeigeführt werden. Hierzu können Gespräche mit der Gemeinde sinnvoll sein. So können bereits im Vorfeld Konfliktlagen vermieden werden. Die betreffenden Änderungen sind allerdings notfalls auch noch in einem späteren Gerichtsverfahren durchführbar, das sich allerdings lange hinziehen kann. 

Bis zu diesem Zulässigkeitsbeschluss können weitere Unterschriften nachgereicht werden.

Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig, so können die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens Klage beim Verwaltungsgericht einlegen, mit der die Gemeinde verpflichtet werden soll, das Bürgerbegehren zuzulassen. Die Klage muss innerhalb von einem Monat eingereicht werden. 

Mit dem Zulässigkeitsbeschluss im Gemeinderat tritt eine gesetzliche Schutzwirkung für die Ziele des Bürgerbegehrens ein. D.h. dass ab dann bis zum Bürgerentscheid keine dem Begehren entgegenstehenden Maßnahmen von der Gemeindeverwaltung mehr getroffen werden dürfen. Mit dieser Schutzwirkung soll verhindert werden, dass, durch die Schaffung von vollendeten Tatsachen (z.B. Satzungsbeschluss einer Bauleitplanung, Vertragsabschlüsse, etc.) Bürgerbegehren ausgehebelt werden

Darüber hinaus gewährt die Rechtsprechung bereits Schutz für Ziele des Bürgerbegehrens für die Zwischenphase ab Einreichung bei der Gemeinde bis zur Zulässigkeitsentscheidung. Im Wege einer einstweiligen Anordnung können der Gemeinde in diesem Zeitraum Maßnahmen untersagt werden, die das Ziel des Bürgerbegehrens vereiteln würden, es sei denn die Interessen der Gemeinde an der Durchführung der Maßnahme überwiegen bereits vor Zulässigkeitsentscheidung. Hierzu ist einen Interessenabwägung im Einzelfall notwendig. Grundsätzlich gilt dabei jedoch, dass die Gemeinde nicht selbst Tatsachen schaffen darf, die allein eine objektive Zwangslage herbeiführen. Derartige selbstgeschaffene Fakten sind in der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen.

Art. 18a Abs. 14 GO regelt: "Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt." Zu diesem Schritt kann sich die Gemeinde zu jedem Zeitpunkt zwischen Zulässigkeitsbeschluss und dem Termin des Bürgerentscheids entschließen. Wenn es zu einem Kompromiss mit dem Gemeinderat kommt, der zwar dem Bürgerbegehren entgegenkommt, diesem aber nicht genau entspricht, dann gilt diese Regel nicht. 

Ein Bürgerbegehren kann von den Vertreter/innen zurückgenommen werden, wenn sie von den Unterzeichnenden auf der Unterschriftenliste dazu ermächtigt wurden.

Um eine objektive Information der Bürgerinnen und Bürger vor einem Bürgerentscheid sicherzustellen, sieht die Art. 18 a Abs. 15 GO und Art. 25 a Abs 14 LkrO vor: "Die im Gemeinderat und die von den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.“

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